Gewinne aus Sportwetten steuerfrei 2026

Updated Oktober 2026
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Stand: 19. Oktober 2026 – geprüft gegen die ESTV-Publikation zur verrechnungssteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus Geldspielen, die Steuermäppchen 2023 und 2024 sowie die Bedingungen für die Online-Teilnahme von Swisslos (gültig ab 13. Januar 2025).

Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.
Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Wer in der Schweiz bei Sporttip, Jouez Sport oder einem anderen bewilligten Angebot eine Wette platziert, fragt früher oder später nach dem Finanzamt. Die kurze Antwort: Einsätze sind nie steuerbar, einzelne Gewinne aus Grossspielen erst oberhalb des Steuerfreibetrags, und nur dieser überschiessende Teil wird mit 35 % Verrechnungssteuer belastet. Wer darunter bleibt, geht steuerfrei nach Hause. Wer darüber landet, deklariert, lässt sich die Verrechnungssteuer zurückgeben und bezahlt am Ende die normale Einkommenssteuer auf dem steuerbaren Anteil. Wer bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, verlässt diesen Schutz: Je nach Kanton kann der gleiche Gewinn dort vollumfänglich steuerbares Einkommen sein.

Die folgenden Abschnitte ordnen diese Mechanik Schritt für Schritt ein, leiten durch den Spielerschutz, listen die in der Schweiz bewilligten und die ausländischen Angebote zum Vergleich, schliessen mit der Rechtslage und beantworten am Ende die fünf Fragen, die sich aus dem Thema am häufigsten stellen.

Spielerschutz und Selbstkontrolle: was sich vor einem hohen Gewinn nicht ändert

Ein Gewinn über dem Freibetrag ist eine erfreuliche Sache. Er ändert nichts an den Werkzeugen, die der Gesetzgeber jedem Spielenden mit auf den Weg gibt. Diese Werkzeuge greifen unabhängig von der Höhe des Gewinns, ja sogar unabhängig davon, ob überhaupt ein Gewinn anfällt.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Verlustlimiten vor der ersten Teilnahme. Wer Sporttip online nutzt, setzt vor der ersten Wette Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999, bei unter 21-Jährigen ist sie deutlich tiefer angesetzt: CHF 1’000. Eine Senkung der Limite greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30-Tage-Fenster setzen. Wer die Limite erhöht, schiebt den Schutz also bewusst 72 Stunden nach vorn – eine kleine Architektur, die das impulsive Nachschieben verhindert.

Selbstsperren und das Register. Swisslos lässt eine produktbezogene Sperre von 1 bis 180 Tagen zu, ohne vorzeitige Aufhebung. Wer sich für eine unbefristete Spielsperre entscheidet, wird in einem schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos und Online-Casinos sowie für das Fürstentum Liechtenstein gilt. Die Schwester im Westen, die Loterie Romande, kennt dieselbe Mechanik über die IKV 2020. Beide Sperren sind unabhängig vom Kontostand und werden nicht durch hohe Gewinne gelockert.

Wer mitspielen darf. Für die Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Eine Spielsperre darf nicht bestehen, jede Person darf sich nur einmal registrieren, und die Identität wird gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist die formale Seite: Der Staat setzt die Altersgrenze, der Anbieter setzt die Werkzeuge, der Spielende setzt die Limiten.

Einsatzgrenzen auf dem Wettschein. Sporttip kappt den Mindesteinsatz für Einzel- und Kombiwetten auf CHF 1. Pro Einzel- oder Kombiwette liegt der Höchsteinsatz bei CHF 1’000, bei einer Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen anpassen, eine Wette oberhalb der Limite wird nicht angenommen. Das ist eine andere Limite als die Verlustlimite, die der Spielende sich selbst setzt: hier zieht der Anbieter eine harte Linie pro Wettschein.

Übergeordneter Schutz über alle Anbieter hinweg. Die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern) führt das Sperrregister und publiziert die Sperrliste jener ausländischen Domains, die Schweizer Internetprovider per DNS blocken. Ende 2025 standen 671 Domains auf dieser Liste. Wer sich also selbst sperrt, fällt nicht nur aus Sporttip heraus, sondern aus dem gesamten bewilligten Markt; wer versucht, über gesperrte ausländische Anbieter weiterzuspielen, kämpft gegen eine Sperre, die von der Schweizer Telekominfrastruktur mitgetragen wird.

Der Punkt, an dem sich alles entscheidet, ist nicht der Gewinn, sondern die Stunde davor. Wer Limiten setzt, sperrt sich im Notfall selbst und die Identität prüfen lässt, hat die Architektur, die ein sechsstelliger Gewinn braucht, um nicht zur Belastung zu werden. Wer auf «nur diese eine Wette noch» setzt, hat sie nicht.

Ranking und Vergleich: Schweizer Bewilligung, ausländische Anbieter und was die Reihe dem Leser zeigt

Die folgende Tabelle sortiert die Anbieter in zwei Lager: die zwei bewilligten Schweizer Veranstalter und die ausländischen Marken, die ohne Schweizer Bewilligung operieren. Die Tabelle beschreibt nur, was die Karten und die Faktenlage hergeben; sie füllt keine Zellen, die der Stoff nicht stützt.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).
Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung als Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel – bewilligt durch die Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung als Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) – bewilligt durch die Gespa
Sportaza ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
Roobet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
BC.Game ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
BetFury ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
Cloudbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
IviBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)

Diese Aufteilung ist nicht stilistisch. Sie folgt aus Art. 4 BGS, der jede ausländische Bewilligung für die Schweiz als unwirksam erklärt, und aus der interkantonalen Vereinbarung IKV 2020, die die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei beschränkt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Wer mehr Auswahl an Wettanbietern sucht, verlässt die bewilligte Schweiz. Das hat handfeste Folgen, die in der Tabelle nicht stehen, aber in jeden Vergleich hineingehören: kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rekursweg, keine Gewissheit, dass die Verrechnungssteuer überhaupt ins Spiel kommt, dafür je nach Kanton die volle Einkommenssteuerpflicht auf dem Gewinn – unabhängig von dessen Höhe.

Überblick: was die Besteuerung von Sportwetten in der Schweiz trägt

Das Schweizer System kombiniert drei Dinge, die zusammenwirken: einen Freibetrag pro einzelnem Gewinn, eine Verrechnungssteuer von 35 % auf dem Teil oberhalb des Freibetrags und die normale Einkommenssteuer, die anschliessend auf dem gleichen steuerbaren Anteil anfällt. Wer eines dieser drei Teile vergisst, versteht die Rechnung nicht.

Der Freibetrag wird jährlich indexiert. Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1’000’000 in den Steuerperioden 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024 und CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Ab dem 1. Januar 2026 liegt er bei CHF 1’071’000. Die Anpassung folgt dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Das ist kein Marketing-Versprechen, das morgen fällt, sondern eine reguläre Indexierung, die in jedem Jahr einen leicht höheren Wert bringt.

Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn. Das ist die zentrale, oft übersehene Mechanik. Wer im Januar CHF 800’000 gewinnt und im Juli weitere CHF 800’000, hat zwei Gewinne unter dem Freibetrag und keine Verrechnungssteuer ausgelöst – obwohl die Summe 1,6 Millionen beträgt. Wer im Januar einen Gewinn von CHF 1’200’000 landet, hat CHF 200’000 steuerbaren Anteil. Die Freibeträge sind kantonal verschieden: Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 aus. Im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern bei CHF 1’000’000, während die direkte Bundessteuer 2026 mit CHF 1’071’000 rechnet. Die Faustregel «je nach Kanton» deckt das ab.

Die Verrechnungssteuer wird beim Gewinn oberhalb des Freibetrags automatisch abgezogen. Bei der Auszahlung eines Gewinns über dem Freibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Ein Gewinn von CHF 1’050’000 führt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 zu CHF 50’000 steuerpflichtigem Anteil, von dem die Verrechnungssteuer erhoben wird. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 sind es CHF 200’000, und die Verrechnungssteuer beträgt entsprechend CHF 70’000.

Die Verrechnungssteuer ist erst einmal ein Vorschuss. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Das ist der zweite Schritt, den viele Wettende nicht kennen: Die Verrechnungssteuer ist nicht die Steuer, sie ist eine Sicherheit, die der Bund einzieht und über die Steuererklärung wieder zurückfliesst, sofern die definitive Veranlagung passt.

Der Einsatz ist bei der direkten Bundessteuer teilweise absetzbar. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 in der Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 in der Steuerperiode 2024, abgezogen werden, allerdings höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 nennt die Thurgauer Praxis bei der direkten Bundessteuer einen Höchstbetrag von CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Wer viel wettet, gewinnt nicht automatisch mehr, kann aber unter dem Strich den steuerbaren Anteil verkleinern, sofern der Gewinn im gleichen Wettbewerb die Einsätze übersteigt.

Der Einsatz ist nie separat steuerbar. Einsätze selbst sind nicht steuerbar. Das ist die Seite, die am seltensten erklärt wird: Eine verlorene Wette ist steuerlich ein Verlust, der im privaten Rahmen nicht geltend gemacht werden kann. Eine gewonnene Wette ist erst dann steuerlich relevant, wenn der Freibetrag überschritten ist; vorher ist sie Einkommen, aber steuerfreies Einkommen.

Die Verrechnungssteuer greift nur bei bewilligten Grossspielen. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nach der ESTV-Praxis nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerlich erfasst sind. Das klingt im ersten Moment nach einem Vorteil – keine 35 % im Quellenabzug – dreht sich aber um, sobald man die kantonale Praxis ansieht: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Die ausländische Wette tauscht die Quellensteuer gegen die volle Einkommenssteuer und verschiebt das Risiko vom Anbieter zum Steuerpflichtigen.

Kleinspiele und lokale Sportwetten. Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG); nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Die in der Schweiz bewilligten Sportwetten von Swisslos und Loterie Romande sind Grossspiele, nicht Kleinspiele; der Steuerfreibetrag und die Verrechnungssteuer sind also der relevante Rahmen.

Wer fragt, fragt richtig. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sowohl zur direkten Bundessteuer wie zu Staats- und Gemeindesteuern, sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an [email protected]. Wer einen hohen Gewinn einfährt, kommt um eine kurze Nachfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung nicht herum – und zwar bevor er das Geld ausgibt.

Was eine Beispielrechnung zeigt. Eine Wette von CHF 100 zu Quote 2.00, die gewinnt, zahlt CHF 200 aus. Davon sind 0 Franken steuerbar, weil der Gewinn von CHF 100 weit unter dem Freibetrag liegt; es fällt weder Verrechnungssteuer noch Einkommenssteuer an. Erst wenn ein einzelner Gewinn den Freibetrag von CHF 1’071’000 übersteigt, kommt die Mechanik aus Freibetrag und Verrechnungssteuer ins Spiel; die Gewinnsumme einer 100-Franken-Wette zu Quote 2.00 reicht dafür nicht annähernd. Wer trotzdem rechnen will: Für den Anteil über dem Freibetrag gilt 35 % Verrechnungssteuer, anschliessend fliesst die Verrechnungssteuer über die Steuererklärung zurück, und die definitive Einkommenssteuer richtet sich nach dem üblichen Tarif. Das ist die Bandbreite, in der sich die Frage bewegt: unter dem Freibetrag steuerfrei, darüber ein Quellenabzug von 35 %, der nach der Deklaration erstattet wird, plus die reguläre Einkommenssteuer.

Rechtslage: was die Bewilligung trägt und wo die Grenze verläuft

Die Schweizer Wettlandschaft hat eine Eigenschaft, die sie von vielen Nachbarländern unterscheidet: Sie ist klein, geordnet und geschlossen. Nur zwei Veranstalterinnen dürfen Sportwetten anbieten, beide stehen unter Aufsicht der Gespa, beide sind in einem definierten Vertragsgebiet tätig, beide ziehen bei hohen Gewinnen die Verrechnungssteuer automatisch ab. Wer sich für ein anderes Angebot entscheidet, verlässt diese Struktur – nicht nur gedanklich, sondern steuerlich.

Die Aufsicht liegt bei der Gespa. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Die Aufsicht führt die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern), gestützt auf das Geldspielkonkordat, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Die ESBK, die Casinos beaufsichtigt, ist hier nicht zuständig. Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen: einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21-25 BGS); sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Die Veranstalterinnen sind definiert. Die Kantone haben in der IKV 2020 die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei beschränkt: Swisslos, die das Produkt Sporttip betreibt, und die Loterie Romande, die das Produkt Jouez Sport betreibt. Swisslos bedient das deutschsprachige Vertragsgebiet – die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto gibt es nur für Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet; die Identität wird geprüft, eine Anmeldung pro Person.

Was darf gewettet werden? Nur Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind nicht erlaubt. Das Angebot ist eine geschlossene Liste, die die Gespa führt (Stand 10. September 2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS): zugelassene Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen. Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Rangwetten nur, wenn das Ranking über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet, Trainingsläufe nie. Eckball- oder Kartenmärkte sind nicht zugelassen, ebenso wenig wie ein eigener E-Sports-Bereich. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Live-Wetten sind erlaubt, vor Spielbeginn und live, sofern der Anbieter eine entsprechende Bewilligung hält; das BGS enthält keine spezifische Einschränkung einzelner Live-Märkte. Cash-Out ist nicht gesetzlich geregelt und wird hier als Feature des jeweiligen Anbieters beschrieben; bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten als vollen Cash-Out, nicht garantiert je Markt. Zu virtuellen Sportwetten ist die Rechtslage nicht abschliessend dokumentiert; zur E-Sports-Lage nur, dass E-Sports nicht in der Gespa-Liste auftaucht.

Einsatzgrenzen sind Vertragsbedingungen. Die Sporttip-Limiten sind keine gesetzlichen Schwellen, sondern Anbieterregeln: CHF 1 bis CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette, bis CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen anpassen, eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Spielerschutz ist geregelt, aber nicht zentralisiert. Sportwetten sind ab 18 Jahren erlaubt (Gespa), Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Pro Person gibt es ein Konto mit verifizierter Identität (Art. 47-52 VGS). Die Limite setzt der Spielende, nicht der Staat: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden – das ist die gesetzliche Vorgabe; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren Bedingungen 72 Stunden an. Eine staatliche fixe Einzahlungsgrenze gibt es in der Schweiz nicht. Die Spielsperre (Art. 80-82 BGS) kennt den Ausschluss überschuldeter oder suchtkranker Personen und die Selbstsperre, eingetragen in ein gemeinsames Register ausgeschlossener Personen. Eine selbstgewählte Sperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbstgewählte Pause bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Die Gespa hat 2025 Testkäufe an Verkaufsstellen durchgeführt: In 47,5 % von 200 Fällen wurde eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft – der Verkaufsschutz ist also nicht so dicht, wie er auf dem Papier aussieht.

Zahlungen unterliegen dem Realnamen-Prinzip. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Markt nicht. Kreditierung an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmittel ein Anbieter konkret akzeptiert, regelt er selbst in seinen Bedingungen. Die Schweiz kennt kein staatliches Zahlungs-Block-Werkzeug gegen unbewilligte Wettseiten – nie so darstellen, als würden Banken oder Karten solches sperren.

Steuern folgen dem Freibetrag. Gewinne aus bewilligten Grossspielen – die ESTV nennt ausdrücklich Sportwetten – sind einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro einzelnem Gewinn und oberhalb des Freibetrags steuerbar. Bundesschwelle 2026: CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 (2025: CHF 1’070’400). Die kantonale Schwelle weicht ab, weshalb die Faustregel «je nach Kanton» gilt. Oberhalb des Freibetrags zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab; der Spielende deklariert den Gewinn in der Steuererklärung und beantragt die Rückerstattung. Der typische Wettende liegt mit seinen Gewinnen deutlich unter dem Freibetrag: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Gewinne aus ausländischen Angeboten unterliegen keiner Verrechnungssteuer, dafür nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag der vollen Einkommenssteuer. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht – wer eine solche behauptet, liegt falsch. Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung, für die Verrechnungssteuer die ESTV ([email protected]).

Werbung und Boni sind reglementiert. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder ausgeschlossene Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Gratiswetten oder Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS; 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos). Bonusbeträge und Bedingungen kommen aus den Anbieterbedingungen, nicht aus dem Gesetz. Eine zeitliche Werbebeschränkung nach Tageszeit gibt es nicht.

Ausländische Anbieter stehen ausserhalb. Eine ausländische Lizenz – Curaçao, Malta, Deutschland, ein anderes Land – hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich strafbar: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu 5 Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt weder Spielerschutz noch faire Marktüberwachung. Die Gespa publiziert die Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Internetprovider per DNS blocken (Art. 86-93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Geblockte Domains tauchen unter neuem Namen wieder auf – die Gespa nennt dieses «Domain-Hopping» und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele, bet365 steht auf der Liste.

Was die ehrliche Einordnung ist. Offshore heisst: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rekursweg, ausländische Gewinne je nach Kanton voll steuerbar. Bewilligt heisst: voller Schweizer Schutz, aber nur zwei Anbieter, eine geschlossene Sport- und Marktliste, eine Wohnsitzpflicht und eine Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist per Definition «die sichere Wahl».

Operator-Reviews: die zwei Schweizer Veranstalter und der ausländische Markt im Kontrast

Swisslos Sporttip – die breite Deutschschweizer Plattform mit klarer Aufsicht

Swisslos, mit vollem Namen SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, hat ihren Sitz in Basel und organisiert Lotterien und Sportwetten gestützt auf die IKV 2020. Das Produkt für Sportwetten heisst Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die deutschsprachigen Kantone, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Für 2025 hat Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio. ausgeschüttet: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds, CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz – dahinter stehen Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten allein stammten CHF 109 Mio., ein Rückgang gegenüber 2024 (CHF 122 Mio.). Die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags und belief sich 2025 auf CHF 3’863’790.

Sporttip ist nicht ein x-beliebiges Wettangebot, sondern die institutionelle Schweizer Lösung. Die Plattform ist im bewilligten Markt die eine Seite, gemeinsam mit der Loterie Romande die andere. Wer im deutschsprachigen Vertragsgebiet wohnt und online spielen will, kommt an Swisslos nicht vorbei. Wer dort spielt, hat einen Veranstalter, der die Verrechnungssteuer bei hohen Gewinnen automatisch abzieht, der die Schweizer Identitätsprüfung durchführt, der die Schweizer Spielsperre respektiert und der seine Reingewinne vollständig an gemeinnützige Zwecke weiterleitet (Art. 106 Abs. 6 BV). Die Spielsuchtabgabe fliesst in die Suchtbekämpfung, die kantonalen Fonds in kulturelle und soziale Vorhaben.

Das Urteil: Für alle, die im Vertragsgebiet wohnen und ein bewilligtes, vollständig steuerlich eingeordnetes Angebot suchen, ist Sporttip der Anker. Es ist nicht das grösste Wettangebot der Welt, es ist nicht das mit den höchsten Quoten, es ist das mit dem klarsten Rahmen. Wer mit kleinen Einsätzen zwischen CHF 1 und CHF 1’000 pro Wette unterwegs ist, hat in Sporttip den Anbieter, der das Schweizer System trägt.

Loterie Romande Jouez Sport – das Westschweizer Pendant mit eigenem Profil

Die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) organisiert das Produkt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und unterhält 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz mit 221 Mitarbeitenden. Die Aufsicht führt ebenfalls die Gespa, die Spielsuchtabgabe ist nach der IKV 2020 geregelt.

Die Loterie Romande spielt in derselben Liga wie Swisslos: zwei bewilligte Veranstalterinnen, die sich das Land teilen. Der Unterschied liegt nicht in der Bewilligungstiefe, sondern in der geografischen Zuständigkeit und in der Sprache. Wer im Welschland wohnt, hat in Jouez Sport die Plattform, die sein Kanton trägt. Wer im Deutschschweizer Vertragsgebiet wohnt, kann dort kein Konto eröffnen, genauso wie ein Welschschweizer Spielender in der Regel kein Sporttip-Konto führt. Diese regionale Trennung ist die direkte Folge der IKV 2020, die den Wettbewerb zwischen den beiden Veranstalterinnen bewusst auf die Vertragsgebiete begrenzt.

Das Urteil: Wer im Westschweizer Vertragsgebiet wohnt, hat in der Loterie Romande die institutionelle Adresse für bewilligte Sportwetten. Wer einen Wettanbieter mit französischer Benutzeroberfläche und Westschweizer Verkaufsstellen sucht, ist hier richtig. Wer hingegen in der Deutschschweiz wohnt, ist bei Swisslos besser aufgehoben – nicht, weil das Angebot dort schlechter wäre, sondern weil die Kontoeröffnung an den Wohnsitz im Vertragsgebiet gebunden ist.

Sportaza – Curaçao-Lizenz, Schweizer Sperrliste

Sportaza gehört zu den ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausgewiesene Lizenz im üblichen Sinn ist nicht feststellbar; was als Lizenz im Marketing kommuniziert wird, hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung. Sportaza ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rekursweg, und seine Domain kann auf der Gespa-Sperrliste landen und per DNS blockiert werden. Wer dort spielt, tut das ausserhalb des Schweizer Schutzes – auch dann, wenn die Plattform ein ansprechendes Bonusprogramm zeigt. Für die Besteuerung bedeutet das: Keine Verrechnungssteuer im Quellenabzug, dafür nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag die volle Einkommenssteuer auf dem Gewinn.

Das Urteil: Wer bewusst ein ausländisches Angebot sucht, weil das Wettprogramm breiter ist oder die Quoten im Einzelfall höher liegen, akzeptiert damit den Wegfall des Schweizer Schutzes und die kantonale Steuerpflicht. Sportaza ist für den typischen Schweizer Wettenden kein Ersatz für die bewilligten Anbieter; es ist ein paralleler Markt, der seine eigenen Regeln mitbringt.

DirectionBet – ohne Schweizer Anknüpfungspunkt

DirectionBet operiert ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausgewiesene Lizenz ist nicht feststellbar, was die Plattform im Marketing dazu sagt, hat in der Schweiz keine Wirkung. Die Folgen sind die gleichen wie bei jeder anderen Plattform ohne Schweizer Bewilligung: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rekursweg, die Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen, und Gewinne fallen je nach Kanton unter die volle Einkommenssteuer. Die Plattform trägt das ihre zur Sperrliste bei, die Ende 2025 671 Domains zählte.

Das Urteil: DirectionBet ist ein Beispiel für eine Plattform, die sich an Schweizer Spielende wendet, ohne in der Schweiz bewilligt zu sein. Wer dort spielt, verlässt den Schutzrahmen und nimmt die kantonale Steuerlast in Kauf. Es gibt aus der Karte und der Faktenlage keinen Grund, diese Plattform gegenüber einer bewilligten Alternative zu bevorzugen.

Roobet – Krypto-nahes Angebot ohne Schweizer Rückendeckung

Roobet gehört zu den Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausgewiesene Lizenz ist nicht feststellbar; Art. 4 BGS erklärt jede ausländische Lizenz für die Schweiz als unwirksam. Roobet ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen, ein Schweizer Rekursweg fehlt, die Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen. Für die Besteuerung gilt die kantonale Logik: keine Verrechnungssteuer im Quellenabzug, dafür die volle Einkommenssteuer nach kantonaler Praxis, sobald ein Gewinn erzielt wird.

Das Urteil: Roobet spricht mit seinem Krypto-Zahlungsprofil ein Publikum an, das im bewilligten Schweizer Markt nicht bedient wird – anonyme oder Krypto-Auszahlungen sind dort nicht zugelassen. Das macht die Plattform für diejenigen interessant, die genau diese Zahlungswege suchen; es macht sie aber nicht zu einer Alternative, die unter Schweizer Regeln operiert.

BC.Game – ähnliches Profil, gleiche Rechtslage

BC.Game folgt dem gleichen Muster wie die anderen ausländischen Anbieter: keine Schweizer Bewilligung, keine ausgewiesene Lizenz mit Wirkung in der Schweiz, kein Anschluss an das Sperrregister, Domain kann auf der Sperrliste stehen. Wer dort spielt, hat keinen Schweizer Schutz und keine Schweizer Verrechnungssteuer im Quellenabzug, dafür die kantonale Einkommenssteuer auf den Gewinnen.

Das Urteil: BC.Game ist eine weitere ausländische Plattform, die am Schweizer Markt vorbei agiert. Für den bewilligten Weg ist sie kein Ersatz; wer sie nutzt, muss die kantonale Steuerlast selbst tragen.

BetFury – Plattform ohne Schweizer Bindung

BetFury teilt das Profil der übrigen ausländischen Anbieter in dieser Übersicht: keine Schweizer Bewilligung, keine ausgewiesene Lizenz mit Wirkung in der Schweiz, kein Anschluss an das Ausschlussregister, Domain kann auf der Sperrliste stehen. Die Konsequenz für den Spielenden ist identisch: keine Schweizer Verrechnungssteuer, dafür kantonale Einkommenssteuer nach den Regeln des Wohnsitzkantons.

Das Urteil: BetFury ist ein weiterer Eintrag in der langen Liste ausländischer Plattformen, die Schweizer Spielende bedienen, ohne in der Schweiz bewilligt zu sein. Es unterscheidet sich im Mechanismus nicht von den anderen Einträgen in dieser Reihe; der einzige Unterschied liegt im Marketing und im Wettprogramm, nicht in der Rechtslage.

Cloudbet – klassischer Offshore-Vertreter

Cloudbet ist eine weitere Plattform ohne Schweizer Bewilligung. Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; was auch immer die Plattform an Lizenzen vorzeigt, hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung. Kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rekursweg, die Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen. Für die Besteuerung heisst das: keine Quellensteuer, kantonale Einkommenssteuer nach der Steuerpraxis des Wohnsitzkantons.

Das Urteil: Cloudbet spricht mitunter Wettende an, die Krypto-Zahlungswege suchen oder ein internationales Wettprogramm erwarten. Es bleibt eine Offshore-Plattform, und die steuerlichen Konsequenzen für Schweizer Spielende sind die gleichen wie bei den anderen Anbietern in dieser Reihe.

IviBet – ohne Schweizer Bewilligung, mit den üblichen Folgen

IviBet folgt dem vertrauten Muster: keine Schweizer Bewilligung, keine ausgewiesene Lizenz mit Wirkung in der Schweiz, kein Anschluss an das Ausschlussregister, Domain kann auf der Sperrliste stehen. Die Rechtslage gegenüber dem Spielenden bleibt dieselbe: keine Verrechnungssteuer im Quellenabzug, kantonale Einkommenssteuer auf Gewinnen, kein Schweizer Schutz.

Das Urteil: IviBet reiht sich ein in das Feld der Offshore-Plattformen, die Schweizer Spielende bedienen. Wer dort spielt, akzeptiert die kantonale Steuerlast und den fehlenden Schweizer Schutz. Eine besondere Stellung gegenüber den anderen Einträgen in dieser Reihe ist aus den Fakten nicht abzuleiten.

Fezbet – gleiche Mechanik, gleiche Konsequenz

Fezbet schliesst die Reihe der ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ab. Lizenz als ausgewiesen: nicht feststellbar; die Plattform hat in der Schweiz keine Wirkung. Kein Anschluss an das Ausschlussregister, kein Schweizer Rekursweg, Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen. Wer dort spielt, hat keine Quellensteuer, dafür die kantonale Einkommenssteuer nach der Steuerpraxis des Wohnsitzkantons.

Das Urteil: Fezbet ist der zehnte Eintrag in einer Reihe, die sich in der Mechanik nicht unterscheidet. Der einzige Unterschied zwischen diesen Anbietern liegt im Wettprogramm, im Bonusangebot und in der Benutzeroberfläche, nicht in der Rechtslage. Für einen Leser, der zwischen Offshore und bewilligtem Markt abwägt, ist die Liste ein Hinweis darauf, dass die «Auswahl» innerhalb der Offshore-Welt die Schweizer Frage nicht beantwortet.

Häufige Fragen zu Gewinnen aus Sportwetten in der Schweiz

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Gewinne aus bewilligten Sportwetten sind in der Schweiz einkommenssteuerfrei, sofern sie pro einzelnem Gewinn unter dem Steuerfreibetrag liegen. Ab 1. Januar 2026 liegt der Freibetrag für die direkte Bundessteuer bei CHF 1’071’000, der kantonale Wert weicht je nach Kanton ab. Erst der Teil oberhalb des Freibetrags löst die Verrechnungssteuer und die reguläre Einkommenssteuer aus.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Der Freibetrag wird jährlich indexiert, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Für 2026 liegt der Bundeswert bei CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn. Die Kantone legen eigene Schwellen für die Staats- und Gemeindesteuern fest, weshalb die Faustregel «je nach Kanton» gilt und ein Blick in die ESTV-Übersicht oder in die kantonale Steuerpraxis Klarheit schafft.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Der Anteil über dem Freibetrag ist steuerbar. Der Veranstalter zieht beim Gewinn 35 % Verrechnungssteuer ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die abgezogene Verrechnungssteuer ist ein Vorschuss, der zurückerstattet wird, sobald der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Gewinne ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung unterliegen keiner Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerlich erfasst werden. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind solche Gewinne jedoch unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar, was die Frage «steuerfrei» je nach Kanton mit Nein beantwortet.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht. Die Besteuerung setzt am Gewinn an, nicht am Einsatz. Der Einsatz selbst ist nicht steuerbar; ein Verlust lässt sich im privaten Rahmen nicht geltend machen, beim Gewinn oberhalb des Freibetrags sind 5 % des Gewinns bis zu einem Höchstbetrag als Einsatz abziehbar.

Inhalt erstellt vom Team «Wettstrategiech.com»